Urkunde 1566 Februar 5: Unterschied zwischen den Versionen
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Auf Vorhalt des vom Loe erwidert von Düngellen, daß der † Vater des Loe auch einen Kamp von der Heide vor seinem Hause sich zugeeignet habe, den er — von Loe — mit Zustimmung von Düngellens erbreitert habe, außerdem habe er <''Loe''> etliche Eickenhestern auf diese Heide gesetzt.<br /> | Auf Vorhalt des vom Loe erwidert von Düngellen, daß der † Vater des Loe auch einen Kamp von der Heide vor seinem Hause sich zugeeignet habe, den er — von Loe — mit Zustimmung von Düngellens erbreitert habe, außerdem habe er <''Loe''> etliche Eickenhestern auf diese Heide gesetzt.<br /> | ||
Um den nachbarlichen Frieden wieder herzustellen, hat Georg Schell, beider Verwandter, die Parteien auf den strittigen Platz <''malstadt''> beschieden und folgenden Vergleich geschlossen:<br /> | Um den nachbarlichen Frieden wieder herzustellen, hat Georg Schell, beider Verwandter, die Parteien auf den strittigen Platz <''malstadt''> beschieden und folgenden Vergleich geschlossen:<br /> |
Version vom 17. Dezember 2016, 23:04 Uhr
Urkundentext
5. Februar 1566
Zwischen Rötger von Düngellen und Johan vom Loe zu Overdieck sind Zwistigkeiten entstanden, von Düngellen hat einen Teil von der Heide zwischen Dahlhussen und Overdieck, nächst seinem Hause gelegen, gerodet, begraben und befreditet.
Auf Vorhalt des vom Loe erwidert von Düngellen, daß der † Vater des Loe auch einen Kamp von der Heide vor seinem Hause sich zugeeignet habe, den er — von Loe — mit Zustimmung von Düngellens erbreitert habe, außerdem habe er <Loe> etliche Eickenhestern auf diese Heide gesetzt.
Um den nachbarlichen Frieden wieder herzustellen, hat Georg Schell, beider Verwandter, die Parteien auf den strittigen Platz <malstadt> beschieden und folgenden Vergleich geschlossen:
Düngellen behält den angefangenen Ort von der Heide, ebenso von Loe seinen Teil, etwa 5 Scheffel lang, sonst darf nidits mehr von der Heide gebrochen, eingezäunt, bepflanzt <bepottzt>, noch genommen werden, sondern sie muß ungekränkt und ungeschmälert liegen bleiben.
Der Rezeß ist doppelt ausgefertigt, wovon jede Partei einen zu sich genommen hat.
Unterschriften: Georg Schell zu Rechen, Johan vom Loe zu Overdieck, Rötger van Düngellen zu Dalhusen.
Kopie.
Quelle
- Stadtarchiv Herne - Urkundenbestand
Literatur
- Symann 1925 S. 47 Nr. 86
- Werbeck 1999
Siehe auch