Gemeindevertretung Sodingen: Unterschied zwischen den Versionen
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Erst die Westfälische Landgemeindeordnung von 1841 bezeichnete als Gemeinde "alle diejenigen Orte (Dörfer, Bauerschaften, Kirchspiele), welche für ihre Kommunalbedürfnisse gegenwärtig einen eigenen Haushalt haben, es sei auf Grund eines besonderen Etats oder einer Abteilung des Etats der Bürgermeisterei oder des Kantons". "Sind infolge der bisher geltend gewesenen Gesetze mehrere früher selbständige Gemeinden jetzt zu einem Haushalt verbunden, so ist jede derselben berechtigt, die Trennung aus diesem Verbande und ihre Wiederherstellung als eigene Gemeinde zu verlangen". Der Gemeindevorsteher wird vom Landrat ernannt. | Erst die Westfälische Landgemeindeordnung von 1841 bezeichnete als Gemeinde "alle diejenigen Orte (Dörfer, Bauerschaften, Kirchspiele), welche für ihre Kommunalbedürfnisse gegenwärtig einen eigenen Haushalt haben, es sei auf Grund eines besonderen Etats oder einer Abteilung des Etats der Bürgermeisterei oder des Kantons". "Sind infolge der bisher geltend gewesenen Gesetze mehrere früher selbständige Gemeinden jetzt zu einem Haushalt verbunden, so ist jede derselben berechtigt, die Trennung aus diesem Verbande und ihre Wiederherstellung als eigene Gemeinde zu verlangen". Der Gemeindevorsteher wird vom Landrat ernannt. | ||
== Gemeindevorsteher== | == Gemeindevorsteher== | ||
1892 Gemeindevorsteher war Johann Wilhelm [[Hof Schulte-Uhlenbruch|Schulte=Uhlenbruch]] | 1892 Gemeindevorsteher war Johann Wilhelm [[Hof Schulte-Uhlenbruch|Schulte=Uhlenbruch]]<br> | ||
31.12.1898 - 3. April 1923 [[Bernhard Stegmann]] | 31.12.1898 - 3. April 1923 [[Bernhard Stegmann]] | ||
Aktuelle Version vom 10. November 2024, 11:48 Uhr
Gemeindeverfassung
Erst die Westfälische Landgemeindeordnung von 1841 bezeichnete als Gemeinde "alle diejenigen Orte (Dörfer, Bauerschaften, Kirchspiele), welche für ihre Kommunalbedürfnisse gegenwärtig einen eigenen Haushalt haben, es sei auf Grund eines besonderen Etats oder einer Abteilung des Etats der Bürgermeisterei oder des Kantons". "Sind infolge der bisher geltend gewesenen Gesetze mehrere früher selbständige Gemeinden jetzt zu einem Haushalt verbunden, so ist jede derselben berechtigt, die Trennung aus diesem Verbande und ihre Wiederherstellung als eigene Gemeinde zu verlangen". Der Gemeindevorsteher wird vom Landrat ernannt.
Gemeindevorsteher
1892 Gemeindevorsteher war Johann Wilhelm Schulte=Uhlenbruch
31.12.1898 - 3. April 1923 Bernhard Stegmann
Adressbuch 1908
- Stegmann, Gemeinde-Vorsteher
- Dr. med. Börding, stellv. Vorsteher
- Hoffmann, Geschäftsführer
- Schulte-Alstede, Gutsbesitzer
- Valentin, Kaufmann
- Schriewer, Fuhrunternehmer
- Wittenberg, Landwirt