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'''10. Mai'''
* Johann Graf zu Limburg und Bronkhorst, Herr zu Styrum, belehnt seinen Getreuen Conrad von Boenen den Jüngeren nebst dessen Bruder Georg mit der ganzen Berger Mark sammt dem Holzrichteramt, Fischerei, Wildbann, und dem Zehnten zu Hassel, mit dem Hof zu Berge im Gericht Recklinghausen und Kirchspiel Buer und dem '''Zehnten zu Pöppinghausen in der Herrschaft Strünkede''', zugleich mit der Verpflichtung, den an den frühern Vasallen, weiland Hermann von Westerholt, willkürlich abgesonderte Busch, die Luchterheide zwischen Buer und Westerholt, als unzweifelhaftes Lehenstück, wie dasselbe auch 1561 declariert wurde, wiederzubringen, sowie unter Vorbehalt der Specialbelehnung desjenigen der Brüder, dem die genannten Lehngüter nach erfolgter Theilung definitiv zufallen werden.<ref>Urkunde 1605 Mai 10</ref>
 
'''16. November'''
* Felicitas. Aebtissin zu Hervord. Pröpstin zu Essen und Vreden geborene Gräfin zu Eberstein etc.. Maria Catharina. Dechantin, und Claudia, Köstersche, geborene Gräfinnen zu Manderscheidt. Blanckenheim. Vinnenberg etc.. Fräulein zur Schleiden, und sämtliche Kapitularinnen zu Essen übertragen die Behausung in der Burgfreiheit in Essen. welche der Jaspar(a) von Rassfeldt, Ehefrau des [[Düngelen (Adelsgeschlecht)|Rutger von Dungelen]] zu [[Haus Dahlhausen|Dalhausen]], und deren Tochter Jaspar von Dungelen eingeräumt war, diese auch den Eheleuten Gosswein von Düngelen und Elisabeth von Havckenscheidt, Sohn und Schwiegertochter der Eheleute Rutger v. Dungelen, zum lebenslänglichen Gebrauch. Diese sind verpflichtet, die Behausung, falls sie verfallen sollte, auszubessern. Nach ihrem Tode fallen Haus und Hof an das Stift zurück.<ref>Urkunde 1605 November 16</ref>
 
'''9. Dezember'''
* [[Düngelen (Adelsgeschlecht)|Rütger und Goswin von Dungelen]] zu [[Haus Dahlhausen|Daelhausen]], Vater und Sohn, schließen mit Dietherich von Ovelacker zu Wischelingh (Wischlingen (Dortmund)), Drosten zu Altenae und Iserlohn, etc.. für sich und seine Miterben des Henrich Knipping zum [[Haus Grimberg|Grimbergh]] zur Beilegung eines Streites wegen des zum Hause Grimbergh gehörigen Gehölzes, das Essendische genannt einen Vergleich.
: Die von Dungelen gründeten ihren Anspruch auf die Behandigung durch die früheren wie auch zuletzt verstorbene Äbtissin und sämtliche Kapitularien des Stifts Essen, die Erben Knipping auf die letzte Behandung der † Eheleute Henrich Knipping und Sibilla von Nesselradt und auf den nach deren Tode bisher fortgesetzten Besitz.
: Die von Dungelen übertragen den Erben alle Anrechte an diesem Gehölz für eine Summe Geldes mit dem Versprechen, diese Uebertragung von der Aebtissin und sämtlichen Kapitularen des Stifts Essen bestätigen zu lassen. Da die Bestätigung ungewiß ist, weil die Erben sowohl mit der jetzigen Aebtissin als auch mit den Herren im Stein wegen des Sonderen in einen Streit verwickelt sind, so wird bestimmt, dass der Droste für seine Person an die von Dungelen für den Fall der Bestätigung am 25. Dezember 1606, 800 Rtlr. und für den Fall der Nichtbestätigung 500 Rtlr. zahlen soll. In letzterem Falle wird ihm und den Miterben das Recht eingeräumt, das Sondersen im Namen des von Dungelen und seiner Frau so zu gebrauchen, wie diese es Kraft der erlangten Behandung hätten gebrauchen können.<ref>Urkunde 1605 Dezember 9</ref>
 
 
== Gestorben ==
 
== Quellen==
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[[Kategorie:Zeitachse]]
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Was geschah 1605?

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Ereignisse

10. Mai

  • Johann Graf zu Limburg und Bronkhorst, Herr zu Styrum, belehnt seinen Getreuen Conrad von Boenen den Jüngeren nebst dessen Bruder Georg mit der ganzen Berger Mark sammt dem Holzrichteramt, Fischerei, Wildbann, und dem Zehnten zu Hassel, mit dem Hof zu Berge im Gericht Recklinghausen und Kirchspiel Buer und dem Zehnten zu Pöppinghausen in der Herrschaft Strünkede, zugleich mit der Verpflichtung, den an den frühern Vasallen, weiland Hermann von Westerholt, willkürlich abgesonderte Busch, die Luchterheide zwischen Buer und Westerholt, als unzweifelhaftes Lehenstück, wie dasselbe auch 1561 declariert wurde, wiederzubringen, sowie unter Vorbehalt der Specialbelehnung desjenigen der Brüder, dem die genannten Lehngüter nach erfolgter Theilung definitiv zufallen werden.[1]

16. November

  • Felicitas. Aebtissin zu Hervord. Pröpstin zu Essen und Vreden geborene Gräfin zu Eberstein etc.. Maria Catharina. Dechantin, und Claudia, Köstersche, geborene Gräfinnen zu Manderscheidt. Blanckenheim. Vinnenberg etc.. Fräulein zur Schleiden, und sämtliche Kapitularinnen zu Essen übertragen die Behausung in der Burgfreiheit in Essen. welche der Jaspar(a) von Rassfeldt, Ehefrau des Rutger von Dungelen zu Dalhausen, und deren Tochter Jaspar von Dungelen eingeräumt war, diese auch den Eheleuten Gosswein von Düngelen und Elisabeth von Havckenscheidt, Sohn und Schwiegertochter der Eheleute Rutger v. Dungelen, zum lebenslänglichen Gebrauch. Diese sind verpflichtet, die Behausung, falls sie verfallen sollte, auszubessern. Nach ihrem Tode fallen Haus und Hof an das Stift zurück.[2]

9. Dezember

  • Rütger und Goswin von Dungelen zu Daelhausen, Vater und Sohn, schließen mit Dietherich von Ovelacker zu Wischelingh (Wischlingen (Dortmund)), Drosten zu Altenae und Iserlohn, etc.. für sich und seine Miterben des Henrich Knipping zum Grimbergh zur Beilegung eines Streites wegen des zum Hause Grimbergh gehörigen Gehölzes, das Essendische genannt einen Vergleich.
Die von Dungelen gründeten ihren Anspruch auf die Behandigung durch die früheren wie auch zuletzt verstorbene Äbtissin und sämtliche Kapitularien des Stifts Essen, die Erben Knipping auf die letzte Behandung der † Eheleute Henrich Knipping und Sibilla von Nesselradt und auf den nach deren Tode bisher fortgesetzten Besitz.
Die von Dungelen übertragen den Erben alle Anrechte an diesem Gehölz für eine Summe Geldes mit dem Versprechen, diese Uebertragung von der Aebtissin und sämtlichen Kapitularen des Stifts Essen bestätigen zu lassen. Da die Bestätigung ungewiß ist, weil die Erben sowohl mit der jetzigen Aebtissin als auch mit den Herren im Stein wegen des Sonderen in einen Streit verwickelt sind, so wird bestimmt, dass der Droste für seine Person an die von Dungelen für den Fall der Bestätigung am 25. Dezember 1606, 800 Rtlr. und für den Fall der Nichtbestätigung 500 Rtlr. zahlen soll. In letzterem Falle wird ihm und den Miterben das Recht eingeräumt, das Sondersen im Namen des von Dungelen und seiner Frau so zu gebrauchen, wie diese es Kraft der erlangten Behandung hätten gebrauchen können.[3]


Gestorben

Quellen

  1. Urkunde 1605 Mai 10
  2. Urkunde 1605 November 16
  3. Urkunde 1605 Dezember 9

Das Jahr 1605 wird in folgenden Artikeln erwähnt: