1450: Unterschied zwischen den Versionen
Aus Hist. Verein Herne / Wanne-Eickel
KKeine Bearbeitungszusammenfassung |
KKeine Bearbeitungszusammenfassung |
||
(Eine dazwischenliegende Version von einem anderen Benutzer wird nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
__NOTOC__ | |||
{{Jahresreihe}} | |||
== Ereignisse == | |||
'''19. April''' | |||
* Arnsberg (up den sondach Misericordias domini) • Der Erzbischof von Köln beurkundet, daß er '''[[Haus Eickel|Diderich van Eyckel]]''' für 9000 Gulden das Amt Euersberg zu kommendem Tage Martini verpfändet. 900 Gulden Handgeld erhält D. vom Erzbischof wieder. Bis zum nächsten Osterfest erhebt der Erzbischof alle Renten und versorgt die Mannen auf der Burg, dann muß das D. tun. Der Erzbischof hat das jährliche Wiederkaufsrecht nach halbjährlicher Kündigung. Sobald der Amtsbrief und die Burg an D. überliefert sind, muß dieser dem Erzbischof 2 Schuldscheine über 12000 Gulden übergeben. Wenn der Erzbischof den Amtsbrief am Johannistage im Mittsommer nicht übergeben hat, kann D. zum St. Michaelstage die Hälfte des Handgeldes abziehen und auf die Schuldsummer klagen. <ref>Urkunde 1450 April 19</ref> | |||
== Gestorben == | |||
== Quellen== | |||
<references/> | |||
---- | |||
Das Jahr '''{{PAGENAME}}''' wird in folgenden Artikeln erwähnt: | Das Jahr '''{{PAGENAME}}''' wird in folgenden Artikeln erwähnt: | ||
{{Spezial:Linkliste/{{PAGENAME}}}} | {{Spezial:Linkliste/{{PAGENAME}}|Limit:500|namespace=0}} | ||
[[Kategorie:Zeitachse]] | [[Kategorie:Zeitachse]] |
Aktuelle Version vom 19. Februar 2021, 17:06 Uhr
Was geschah 1450?
Weitere Jahresartikel:
◄◄ | ◄ | 1446 | 1447 | 1448 | 1449 | 1450 | 1451 | 1452 | 1453 | 1454 | ► | ►►
Ereignisse
19. April
- Arnsberg (up den sondach Misericordias domini) • Der Erzbischof von Köln beurkundet, daß er Diderich van Eyckel für 9000 Gulden das Amt Euersberg zu kommendem Tage Martini verpfändet. 900 Gulden Handgeld erhält D. vom Erzbischof wieder. Bis zum nächsten Osterfest erhebt der Erzbischof alle Renten und versorgt die Mannen auf der Burg, dann muß das D. tun. Der Erzbischof hat das jährliche Wiederkaufsrecht nach halbjährlicher Kündigung. Sobald der Amtsbrief und die Burg an D. überliefert sind, muß dieser dem Erzbischof 2 Schuldscheine über 12000 Gulden übergeben. Wenn der Erzbischof den Amtsbrief am Johannistage im Mittsommer nicht übergeben hat, kann D. zum St. Michaelstage die Hälfte des Handgeldes abziehen und auf die Schuldsummer klagen. [1]
Gestorben
Quellen
- ↑ Urkunde 1450 April 19
Das Jahr 1450 wird in folgenden Artikeln erwähnt: