Urkunde 1689 Dezember 3: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Düngelen (Adelsgeschlecht)|Moritz Goswin von Düngelen]] und Clara Amelie von Lapp, Herr und Frau zu Dahlhausen und Havekenscheidt,bekunden, <br />
[[Düngelen (Adelsgeschlecht)|Moritz Goswin von Düngelen]] und Clara Amelie von Lapp, Herr und Frau zu Dahlhausen und Havekenscheidt,bekunden, <br />
von ihrer Nichte Fräulein Gerdraut Elisabeth von Ommeren ein Darlehn von 500 Rtlr. zur Tilgung
von ihrer Nichte Fräulein Gerdraut Elisabeth von Ommeren ein Darlehn von 500 Rtlr. zur Tilgung
einer Martini 1689 fällig gewesenen Forderung der Wittibe Schmidts in Steele von 500 Goldgld., vereinbart zu 375 Rtlr.. erhalten zu haben. <br />
einer Martini 1689 fällig gewesenen Forderung der Wittibe Schmidts in Steele von 500 Goldgld., vereinbart zu 375 Rtlr., erhalten zu haben. <br />
Zur Sicherung der Jahreszinsen 15 Rtlr. verpfänden sie die Erträgnisse aus den 4 Morgen der an Scheidtman und ½ Morgen an den Bürprermeister Möller zu Steele verpachteten Ländereien.<br />
Zur Sicherung der Jahreszinsen 15 Rtlr. verpfänden sie die Erträgnisse aus den 4 Morgen der an Scheidtman und ½ Morgen an den Bürprermeister Möller zu Steele verpachteten Ländereien.<br />
Vierteljährige Kündigung des Darlehns vor dem Verfalltage bleibt beiderseits vorbehalten.<br />
Vierteljährige Kündigung des Darlehns vor dem Verfalltage bleibt beiderseits vorbehalten.<br />

Version vom 28. November 2016, 11:40 Uhr

Urkundentext

3. Dezember 1689
Moritz Goswin von Düngelen und Clara Amelie von Lapp, Herr und Frau zu Dahlhausen und Havekenscheidt,bekunden,
von ihrer Nichte Fräulein Gerdraut Elisabeth von Ommeren ein Darlehn von 500 Rtlr. zur Tilgung einer Martini 1689 fällig gewesenen Forderung der Wittibe Schmidts in Steele von 500 Goldgld., vereinbart zu 375 Rtlr., erhalten zu haben.
Zur Sicherung der Jahreszinsen 15 Rtlr. verpfänden sie die Erträgnisse aus den 4 Morgen der an Scheidtman und ½ Morgen an den Bürprermeister Möller zu Steele verpachteten Ländereien.
Vierteljährige Kündigung des Darlehns vor dem Verfalltage bleibt beiderseits vorbehalten.
Siegel und Unterschrift der Aussteller.
Original.
Eingelöste Obligationen. Fol. 31.

Quelle

Literatur

Siehe auch


Anmerkungen