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Version vom 20. September 2016, 11:42 Uhr
Gemeindeverfassung
Erst die Westfälische Landgemeindeordnung von 1841 bezeichnete als Gemeinde "alle diejenigen Orte (Dörfer, Bauerschaften, Kirchspiele), welche für ihre Kommunalbedürfnisse gegenwärtig einen eigenen Haushalt haben, es sei auf Grund eines besonderen Etats oder einer Abteilung des Etats der Bürgermeisterei oder des Kantons". "Sind infolge der bisher geltend gewesenen Gesetze mehrere früher selbständige Gemeinden jetzt zu einem Haushalt verbunden, so ist jede derselben berechtigt, die Trennung aus diesem Verbande und ihre Wiederherstellung als eigene Gemeinde zu verlangen". Der Gemeindevorsteher wird vom Landrat ernannt.
1892[1]
1. Gemeinde Herne
- Gemeindevorsteher
- F. Cremer.
- Stellvertreter
- Landwirt Weusthoff
- Gemeindeverordnete
- I. Abteilung:
- Papentin
- Klüsener
- Schröder
- II. Abteilung:
- Kartenberg
- Veuhoff (†)
- Schulte-Sodingen
- III. Abteilung
- Voß
- Schmiedemeister Hülsmann
- Ranst
Sonstige Gemeindebeamte: Hausvater Cremer bei der Armenanstalt, Flurschütz Trösken.
Schaefer 1912
- Nach [der Westfälischen Landgemeinde=Verfassung] wird die Gemeinde unter Aufsicht und Mitwirkung des Amtmanns vertreten durch den Vorsteher und einer durch Satzung zu bestimmenden Zahl von Gemeinde=Verordneten. Herne besaß, als es das zu eng gewordene Gewand der Landgemeinde=Ordnung abstreifte, zuletzt als Vorsteher Herrn Cremer und 12 Verordnete, nämlich die Herren:
- Friedrich Papentin
- Klüsener
- Schröder
- Kartenberg
- Rautert
- Schmidt-Sodingen
- Voß
- Mumme
- Ranft
- Richter
- Bromen
- Wilhelm Schlenkhoff
Abgelöst durch Stadtverordneten-Versammlung Herne 1897
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Quellen
- ↑ Adressbuch Herne 1897