Gemeindevertretung Baukau: Unterschied zwischen den Versionen
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Erst die Westfälische Landgemeindeordnung von 1841 bezeichnete als Gemeinde ''"alle diejenigen Orte (Dörfer, Bauerschaften, Kirchspiele), welche für ihre Kommunalbedürfnisse gegenwärtig einen eigenen Haushalt haben, es sei auf Grund eines besonderen Etats oder einer Abteilung des Etats der Bürgermeisterei oder des Kantons"''. ''"Sind infolge der bisher geltend gewesenen Gesetze mehrere früher selbständige Gemeinden jetzt zu einem Haushalt verbunden, so ist jede derselben berechtigt, die Trennung aus diesem Verbande und ihre Wiederherstellung als eigene Gemeinde zu verlangen"''. Der Gemeindevorsteher wird vom Landrat ernannt. | Erst die Westfälische Landgemeindeordnung von 1841 bezeichnete als Gemeinde ''"alle diejenigen Orte (Dörfer, Bauerschaften, Kirchspiele), welche für ihre Kommunalbedürfnisse gegenwärtig einen eigenen Haushalt haben, es sei auf Grund eines besonderen Etats oder einer Abteilung des Etats der Bürgermeisterei oder des Kantons"''. ''"Sind infolge der bisher geltend gewesenen Gesetze mehrere früher selbständige Gemeinden jetzt zu einem Haushalt verbunden, so ist jede derselben berechtigt, die Trennung aus diesem Verbande und ihre Wiederherstellung als eigene Gemeinde zu verlangen"''. Der Gemeindevorsteher wird vom Landrat ernannt. | ||
==1892<ref>Adressbuch Herne 1892</ref>== | |||
2. Gemeinde Baukau | |||
;Gemeindevorsteher <br /> | |||
Schreinermeister Kortebusch | |||
;Stellvertreter: Landwirt Trösken | |||
;Gemeindevoerordnete | |||
I. Abteilung | |||
:Lechtape | |||
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II. Abteilung | |||
:Dreiskamp | |||
:Lochthofe | |||
III. Abteilung | |||
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*Sehrbruch, August, Landwirt | *Sehrbruch, August, Landwirt | ||
*Sassenhoff, E. Rechnungsführer | *Sassenhoff, E. Rechnungsführer | ||
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Version vom 15. September 2016, 22:33 Uhr
Gemeindeverfassung
Erst die Westfälische Landgemeindeordnung von 1841 bezeichnete als Gemeinde "alle diejenigen Orte (Dörfer, Bauerschaften, Kirchspiele), welche für ihre Kommunalbedürfnisse gegenwärtig einen eigenen Haushalt haben, es sei auf Grund eines besonderen Etats oder einer Abteilung des Etats der Bürgermeisterei oder des Kantons". "Sind infolge der bisher geltend gewesenen Gesetze mehrere früher selbständige Gemeinden jetzt zu einem Haushalt verbunden, so ist jede derselben berechtigt, die Trennung aus diesem Verbande und ihre Wiederherstellung als eigene Gemeinde zu verlangen". Der Gemeindevorsteher wird vom Landrat ernannt.
1892[1]
2. Gemeinde Baukau
- Gemeindevorsteher
Schreinermeister Kortebusch
- Stellvertreter
- Landwirt Trösken
- Gemeindevoerordnete
I. Abteilung
- Lechtape
- Ketteler
II. Abteilung
- Dreiskamp
- Lochthofe
III. Abteilung
- Braun
- Märtz
Schaefer 1912 und Adressbuch 1908
- Die letzte Vertretung der Gemeinde Baukau, die unter Aufsicht und Mitwirkung des Amtmannes Dr. la Roche stand, setzte sich zusammen aus dem
- Sassenhoff, Karl. Gemeindevorsteher
- Sengenhoff, Dietrich, stellv. Gemeindevorsteher, Landwirt
- Kette, Hermann, Bergassessor
- Halstrick, Josef, Fabrikant
- Haarmann, Heinrich, Wirt
- Schütz, Hugo, Betriebsführer
- Laukamp, Bernhard, Bergmann
- Beckmann, Heinrich, Wirt
- Koop, Heinrich, Wirt
- Sehrbruch, August, Landwirt
- Sassenhoff, E. Rechnungsführer
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Quelle
- ↑ Adressbuch Herne 1892