Urkunde 1598 August 1: Unterschied zwischen den Versionen

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(kein Unterschied)

Version vom 7. März 2016, 13:19 Uhr

Urkundentext

1. August 1598
Johan Berchman, Johan Wilhelms Herzogs zu Cleve, Gülich und Berghe, Grafen zu der Mark und Ravensbergh, Herrn zu Ravenstein Amtsrichter zu Bochum, bekundet,
dass Herr Heinrich von Dungell, Domherr zu Münster, vor ihm bekannte, dass er sich mit seinem Bruder Gosswein von Dungell wegen der gesamten Erblehen und Behandungsgüter, die ihm nach dem Tode seiner Eltern Rotger von Dungell zu Dahlhausen und Casparn <!> von Räsfeld als Kindsteil zufallen würden, am 12. August 1597 auf eine sichere Summe verglichen habe.
Er werde am ersten Zahltermin, künftigen Jacobi, auf diese Güter mit allen ihren Gerechtigkeiten, insbesonders auf das jus primo geniturae, welches ihm nach Gräflich Märkischer Gerechtigkeit zustehe, verzichten. Ausgeschieden von diesem Verzicht bleibt das, was ihm Gott und die heilige Kirche verliehen habe.
Der Richter siegelt, ferner Heinrich von Dungell mit seinem angebornen Siegel, welcher unterschreibt,
Standgenossen und Zeugen: Dietheridi Beckman, Christian Gutman, Johan Putman, Frone. Unterschrift des Notars und Gerichtsschreibers Diederich Beckman.
Original, Pergament, Siegel anhängend, das Siegel des von Dungellen fast völlig zerstört.

Quelle

Literatur

Siehe auch


Anmerkungen