Urkunde 1085: Unterschied zwischen den Versionen
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Auf gewisse Unstimmigkeiten, nämlich die Nennung des Papstes Urban II , der sein Amt erst 1088 angetreten hat, und die beiden auf-fälligen Übereinstimmungen mit einer zweifelsfreien Interpolation in der Urkunde des Erzbischofs Hermann III. (s. Rh UB 310) hat bereits Oppermann (1922) 1 S. 256 f. und 261 f. aufmerksam gemacht, der aber zu Recht eine echte Vorlage gelten ließ. Die erwähnten Stellen, in denen die Freiheit der geschenkten Güter von allen Vogteilasten verfügt wird, sind analog zu RhUB 310 als fälschende Einschübe aus der Zeit um 1130 zu betrachten. Abzulehnen ist die ohne | Auf gewisse Unstimmigkeiten, nämlich die Nennung des Papstes Urban II , der sein Amt erst 1088 angetreten hat, und die beiden auf-fälligen Übereinstimmungen mit einer zweifelsfreien Interpolation in der Urkunde des Erzbischofs Hermann III. (s. Rh UB 310) hat bereits Oppermann (1922) 1 S. 256 f. und 261 f. aufmerksam gemacht, der aber zu Recht eine echte Vorlage gelten ließ. Die erwähnten Stellen, in denen die Freiheit der geschenkten Güter von allen Vogteilasten verfügt wird, sind analog zu RhUB 310 als fälschende Einschübe aus der Zeit um 1130 zu betrachten. Abzulehnen ist die ohne Begründung vorgetragene These von Weise (1929) S. 34, eine der beiden weitgehend gleichlautenden Interpolationen sei deshalb erfolgt, um eine dem Kloster nicht genehme Einschränkung seiner Besitzrechte zu unterdrücken. Schwierigkeiten mit den Vögten zu Eick[el] hat es offenbar kurz vor 1227 gegeben (Kuphal (1926) S. 225), bei denen vielleicht unser Stück neben anderen Verwendung fand. Die Nennung des Papstes Urban II. ist ebenfalls als Interpolation zu werten; sie läßt sich auch nicht durch die Annahme einer verspäteten Ausfertigung retten, da das Bistum Köln während dieser Zeit fest zu dem Gegenpapst Clemens III. stand. Das von Oppermann beanstandete in perpetuum der Grußformel ist dagegen unverdächtig (Weise (1929) S. 34). Oppermann (1922) I S. 30 f. hat als Verfasser den in der Zeugenliste genannten capellarius Berewigus (= Bero) bezeichnet, der seine Schulung in der Reichskanzlei empfangen habe, was er aus einer Diktatübereinstimmung der Korroboration mit einer Urkunde Heinrichs IV. für das Aachener Marienstift schloß (DH. IV. 283 = RhUB 42). Das geht zu weit. Weniger Schwierigkeiten macht die Annahme, daß der Verfasser Urkunden Heinrichs IV. etwa aus dem erzbischöflichen Archiv gekannt hat und sich von ihnen beeinflussen ließ. In der Zeugenliste ist der Soester Propst Bernhard erwähnt. Da sein Vorgänger Humbert noch 1085 bezeugt ist, kann die Urkunde nicht gerade in den Anfang dieses Jahres gehören. '''Der Besitz zu Eickel erscheint noch im ältesten Urbar''' (Rhein. Urbare 1 S. 129). Die Identifizierung des anderen Ortes mit Rixbeck schlug Oediger, REK 11174 vor. (W) Grundlage für die Textwiedergabe ist H. (G.) | ||
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Version vom 25. September 2015, 13:52 Uhr
Urkundentext
Köln, 1085: Erzbischof Sigewin von Köln bestätigt Abt Hermann und dem Konvent des Klosters S. Pantaleon die von ihnen gekauften vogteifreien Güter zu Eickel und Rixbeck.
Abschrift 15. Jh.: HASt Köln, Geistl. Abt. 203 a BI. 30V (H). Abschrift 18. Jh.: Ebda., Best. 1001 (Sig. Alfter) Bd. 23 S. 321 f. (L).
Druck: Oppermann (1922) I S. 450 Nr. 12 (nach L) Reg.: REK 11174.
Auf gewisse Unstimmigkeiten, nämlich die Nennung des Papstes Urban II , der sein Amt erst 1088 angetreten hat, und die beiden auf-fälligen Übereinstimmungen mit einer zweifelsfreien Interpolation in der Urkunde des Erzbischofs Hermann III. (s. Rh UB 310) hat bereits Oppermann (1922) 1 S. 256 f. und 261 f. aufmerksam gemacht, der aber zu Recht eine echte Vorlage gelten ließ. Die erwähnten Stellen, in denen die Freiheit der geschenkten Güter von allen Vogteilasten verfügt wird, sind analog zu RhUB 310 als fälschende Einschübe aus der Zeit um 1130 zu betrachten. Abzulehnen ist die ohne Begründung vorgetragene These von Weise (1929) S. 34, eine der beiden weitgehend gleichlautenden Interpolationen sei deshalb erfolgt, um eine dem Kloster nicht genehme Einschränkung seiner Besitzrechte zu unterdrücken. Schwierigkeiten mit den Vögten zu Eick[el] hat es offenbar kurz vor 1227 gegeben (Kuphal (1926) S. 225), bei denen vielleicht unser Stück neben anderen Verwendung fand. Die Nennung des Papstes Urban II. ist ebenfalls als Interpolation zu werten; sie läßt sich auch nicht durch die Annahme einer verspäteten Ausfertigung retten, da das Bistum Köln während dieser Zeit fest zu dem Gegenpapst Clemens III. stand. Das von Oppermann beanstandete in perpetuum der Grußformel ist dagegen unverdächtig (Weise (1929) S. 34). Oppermann (1922) I S. 30 f. hat als Verfasser den in der Zeugenliste genannten capellarius Berewigus (= Bero) bezeichnet, der seine Schulung in der Reichskanzlei empfangen habe, was er aus einer Diktatübereinstimmung der Korroboration mit einer Urkunde Heinrichs IV. für das Aachener Marienstift schloß (DH. IV. 283 = RhUB 42). Das geht zu weit. Weniger Schwierigkeiten macht die Annahme, daß der Verfasser Urkunden Heinrichs IV. etwa aus dem erzbischöflichen Archiv gekannt hat und sich von ihnen beeinflussen ließ. In der Zeugenliste ist der Soester Propst Bernhard erwähnt. Da sein Vorgänger Humbert noch 1085 bezeugt ist, kann die Urkunde nicht gerade in den Anfang dieses Jahres gehören. Der Besitz zu Eickel erscheint noch im ältesten Urbar (Rhein. Urbare 1 S. 129). Die Identifizierung des anderen Ortes mit Rixbeck schlug Oediger, REK 11174 vor. (W) Grundlage für die Textwiedergabe ist H. (G.)
Originaltext
In nomine sancte et individue trinitatis. Sigewinus divina propi-tiante clementia sancte Coloniensis ecclesie archiepiscopus omnibus sancte dei ecclesie fidelibus tam presentibus quam futuris in perpetuum. Nos, quia divina misericordia constituit patrem ecclesiarum nobis subiectarum, iustum esse censuimus, ut ecclesias nostre cure commissas prelationis nostre auctoritate con-firmemus. Notum igitur vobis esse volumus, quod cum Her-mannus abbas et conventus sancti Panthaleonis in Colonia quedam bona, scilicet quoddam allodium quod vocatur Eyckloe quod situm est in pago Westphahe et decem mansos in Rych-becke, quod situm est in pago Angrie, cum omnibus rebus mobi-libus et immobilibus, silvis, pratis, pascuis, aquis aquarumque decursibus et hominibus ad eadem bona pertinentibus, accedente consilio nostro et voluntate legitime comparassent, petivit a nobis idem abbas, ut ipsa bona, ( que erant absoluta ab omni onere et
Quelle
- Schleiden, Rheinisches Urkundenbuch Bd. 2 S. 313 Nr. 307
Siehe auch
Anmerkungen