Urkunde 1681 Juli 16

Aus Hist. Verein Herne / Wanne-Eickel


Urkundentext

16. Juli 1681, Münster
Vor dem Fürstlich Münsterischen Rat und weltlichen Hofgerichts-Amtsverwalter Doctor der Rechte Christian Henrich Wedemhove erklärt Johan Georg von Neuhoff, Herr zu Horstmar, in Gegenwart seines beeideten Kurators Christian Hase, Doctors der Rechten. Fürstlich Münsterischen Rats und advocatus patriae, und seines Bruders Stephan Diederich von Neuhoff, Herrn zur Wenge und Bönninghausen, dass er erster Tage in den Deutschen Ritterorden eintreten wolle und bereits von dem Deutschmeister in der Balley Coblentz angenommen worden sei.
Er sei gemäß testamentarischer Bestimmungen seiner Altern rechtmäßiger Herr und Besitzer der väterlichen Horstmarschen wie Nienborgschen feudalen und allodialen Güter sowie der Hälfte der am Hause Wenge belegten Kapitalien und sonstiger Vermächtnisse unter der Verpflichtung, seinen Brüdern und Schwestern die Hälfte des testamentarisch Bestimmten (designirte legitimas) auszuzahlen.
Zur Erhaltung des Stammes und des Namens der Familie schließt er mit seinem vorgenannten ältesten Bruder Stephan Diederich von Neuhoff nachfolgenden Vergleich:
Johan Georg überträgt dem Stephan Diederich, falls dieser eine katholische und seinem Stande gemäße Dame heiratet, die ihm im elterlichen Testament vermachten Horstmarschen und Nienborgschen mit sämtlichen zugehörigen adelichen Sitzen, Erben, Kotten, Ländereien, Wiesen, Holzgewächs, Recht und Gerechtigkeiten. Spruch und Forderungen, ferner die Hälfte der am Hause Wengen belegten Kapitalien samt rückständigen Zinsen und was sonst im Testament genauer bestimmt ist, jedoch mit dem ausdrücklichen Zusatz, daß weder Stephan Diederich noch seine Erben berechtigt sein sollen, die Horstmarschen und Nienborgschen Güter von dem adeligen Hause Wenge zu trennen, sondern daß diese Güter nun und zu ewigen Zeiten ungetrennt (inseparabiliter) bleiben und nach seinem — Stephan Diederichs — Tode auf seinen ältesten Sohn, folglich jeder Zeit auf den ältesten Sohn des Hauses Wenge übergehen sollen.
Stephan Diederich von Neuhoff nimmt diese Bestimmungen an und verspricht, seinen Schwestern und Brüdern die ihnen vermachten Teile (legitimas) auszuzahlen, auch die Kosten für die Aufnahme seines Bruders Johan Georg in den Deutschen Orden in baar zu zahlen, ihm auch solange er noch keine Kommende besitze, jährlich, Michaelis 1682 beginnend, 800 Rtlr. in 2 Terminen — Ostern 400 und Michaelis 400 Rtlr., sobald er aber eine Kommende besitze, jährlich nur 400 Rtlr., und falls er eine der 3 besten Kommende erhalte, nur 200 Rtlr. zu geben, ihm ferner auf sämtlichen Gütern, wo er — Stephan Diederich — sich aufhalte, freien, jedoch bescheidenen Unterhalt mit Personen und Pferden zu gewähren.
Zur Sicherheit verpfändet er seinem Bruder seine gesamten Güter zu Wenge, Horstmar und Nienborg.
Johan Georg verzichtet auf alle Rechtseinsprüche.
Wedemhove bestätigt den Vertrag und siegelt mit dem weltlichen Hofgerichtssiegel.
Zeugen: Matthias Korff genand Schmising, Thesaurarius des Doms zu Münster, und Fürstlich Geheimer Regierungsrat. Herr zu Schonefleith, Heinrich Werner von Diepenbroeck, Herr zu Bulderen und Borch, sowie Bernhardt zur Heiden und Ludwigh Gervers.
Siegel und Unterschrift des weltlichen Hofgerichtsnotars und Schreibers Dieterich Schweling, welcher diesen Vertrag ausgefertigt hat in der Wohnung des Domküsters.
Kopie.
Status causae cum brevi extractu actorum et adjunctis sub Nr. 1-14, auch Nr. 1—24 incl. der richtigen v. Neuhoffschen Erbschaftssache. Fol. 19—27 und Akte Nr. 228. Fol. 59 -63.


Literatur

Siehe auch

Einzelnachweise