Urkunde 1668 Oktober 4

Aus Hist. Verein Herne / Wanne-Eickel


Urkundentext

4. Oktober 1668, Haus Wenge
Die Eheleute Stephan Dietherich von Neuhoff und Dorothea Elisabeth von der Wenge treffen nachfolgende letzwilligen Bestimmungen:

  1. Die Armen zu Horstmar und Curl erhalten je 50 Rtlr., welche von den nachbenannten Erben den zeitigen Provisoren der Armen gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen sind. Der Betrag ist sicher anzulegen, die Renten hiervon sollen jährlich auf sanct Martini in Gegenwart der Besitzer der beiden Häuser Horstmar und Wenge oder deren Bevollmächtigten unter die Armen verteilt werden:
  2. Der überlebende Ehegatte behält die Nutznießung des gesamten Vermögens, anderenfalls eine Leibzucht und Wohnung bei ihren Söhnen nach Wahl:
  3. Erbfolger sind sämtliche Kinder, insbesonders die beiden ältesten Söhne zur Zeit des Todes der Erblasser, sonst die nächstgeborenen Söhne nach ihrem Alter oder, falls keine Söhne vorhanden sind, die zwei ältesten Töchter. Der älteste Sohn soll die Häuser Bönninghausen und Wenge ungeteilt behalten, weil die † Eltern der Erblasser im Jahre 1635 das Haus Bönninghausen zur Abstellung von Streitigkeiten, welche sich aus den durcheinanderlaufenden Grenzen der Ländereien, Jagd, Gehölze und Zehnten der beiden Häuser ergaben hinzugekauft und ihnen diese mit den ausdrücklichen ausdrücklichen Bestimmungen der Ehepakte übergeben haben, dass bis zu den ewigen Tagen beide Häuser ungeteilt bleiben sollen. Er erhält daher ihre sämtlichen Gerechtigkeiten, Zehnten, Ländereien, Wiesen, Weiden, Gehölze, Höfe und Kotten, feudal und allodial, Silber-, Zimmer- und Bettwerk, Vieh, und sämtliche Schulden und Beschwere. Der zweite Sohn erhält das Haus Horstmar und das Burglehn Newenburg mit sämtlichem Zubehör, näher bezeichnetem Silbergeschirr, das gesamte Zimmerwerk. 1 großen Koffer mit Leinen, der sich auf dem Hause Wenge befindet, aber nach Horstmar gehört: sodann die Forderungen der Tante von Neuhoff zu Meteler an die Güter zu Horstmar, schließlich sämtliche Schulden und Beschwere:
  4. Schuldverschreibungen und verliehenes Geld, und zwar unter 50 Rtlr., verbleiben dem Hause wohin sie nach den Zinsbüchern gehören, alle anderen Forderungen werden unter die beiden Söhne und Besitzer der Häuser allein verteilt:
  5. Die übrigen Kinder erhalten bei ihrer Großjährigkeit oder Verheiratung statt ihres Kindes- oder gesetzlichen Erbteils: jeder Sohn 5000 Rtlr., jede Tochter 3000 Rtlr. in sicheren Schuldverschreibungen oder in barem Gelde als Abfindung. Außerdem sollen die zwei ältesten Brüder jedem Bruder während seiner Minderjährigkeit, falls er studiert oder sich anderswo aufhält, je 200 Rtlr. und jeder Schwester 50 Rtlr. auszahlen, sowie ihnen freie Wohnung gewähren. Der Betrag ermäßigt sich jedoch bei den Brüdern nach vollendetem Studium und, falls sie sich nicht anderwärts aufhalten, auf 150 Rtlr.:
  6. Der überlebende Ehegatte kann, falls eine Wertminderung der Güter eintritt oder diese Verschreibung verloren gehen sollte, den gesetzlichen Kindesteil anders festsetzen:
  7. Heiratet ein Sohn oder eine Tochter nicht standesgemäß, so fällt sein Teil anderen Geschwistern zu: ist dieser Besitzer eines der beiden vorbenannten Häuser, so geht dessen Teil allein auf den nächtsfolgenden jüngeren Bruder über, der dann an seine übrigen Geschwister je 200 Dukaten auszahlen soll:
  8. Stirbt ein Kind in seiner Minderjährigkeit oder ohne Testament, so verfällt dessen Teil in gleicher Weise:
  9. Die Volljährigen sollen ihre Nachlassenschaft nur an ihre Geschwister und nicht an Fremde vermachen:
  10. Stirbt einer oder sterben beide Besitzer der Häuser nach ihrer Heirat ohne eheliche Leibeserben oder deren Erben ohne eheliche rittermäßige Erben,so erbt der nächst folgende Bruder mit der Verpflichtung, an seine übrigen Geschwister 200 Dukaten auszuzahlen.
  11. Den Geschwistern der Eheleute: Sophie Galant und Theodor Johann von der Wenge, die ihr Kindesteil noch nicht erhalten haben, sind aus den Wengischen Gütern allein 8000 Rtlr. auszuzahlen.

Der Ehemann ernennt den Stephan von Neuhoff zu Newenhoff, Kurfürstlich Brandenburgischen Rat, auch Drost der Ämter Altena und Iserlohn, und für den Fall seines Todes dessen Sohn Johann Leopold von Neuhoff auch Drost der Ämter Altena und Iserlohn, falls auch dieser frühzeitig sterben würde, den Besitzer des Hauses Newenhoff (Vermerk am Rande: NB Dieses ist aus bewegenden Ursachen verändert und mutirt worden. Steph. Dieth. v. Neuhoff), die Ehefrau den Mordian von der Recke, Herrn zu Scheppen, Kurfürstlich Brandenburgischen, Clev- und Märkischen Justizrat, zu ihren Testamentsvollstrecker und Vormünder ihrer Kinder.
Die Aussteller erklären vor den Zeugen: Notar Engelbert Heidtfeldt, Pastor Friederich Victor zum Crange, Hermann Ernesti und Franz zum Kumpste, dass sie ihren letzten Willen selbst verfaßt, verschlossen und eigenhändig unterschrieben haben. Sie siegeln und unterschreiben, die Zeugen unterschreiben.
Kopie einer vom Justizrat und Landrichter Rademacker zu Hamm, am 2. Nov. 1754, durch Siegel des Landgerichts und Unterschrift beglaubigten Kopie.
1) Acta manualia in Sachen des Frhrn. von Düngellen zu Dahlhamsen / Frau Geheime Kriegsrätin von Arnim, Hofrätin Engels und Bürgermeister Hohdahl puncto der von Neuhoffschen Nachlassenschaft. Fol. 2—12.
2) Frhr. v. Düngellen zu Dahlhausen / Geheime Kriegsrätin von Arnim, geborenen v. Berchem. betr. Lehn Ettenkamp u. Wiesche. Fol. 77—83.
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Literatur

Siehe auch

Quelle

  1. Stadtarchiv Herne - Urkundenbestand