Von den Gütern der Hofs-Leute des Hofes Eickel (1769)

Aus Hist. Verein Herne / Wanne-Eickel
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Der Oberhof von Eickel mit seinen Unterhöfen gehörte dem Convent von St. Panaleon zu Köln und wurde von diesem an einen Beauftragten (Schultheißen) zur Verwaltung anvertraut bzw. belehnt. Dieser musste sich dem Hofesrecht ebenso verpflichten wie die untergebenen Bauern.

Urkunden darüber befinden sich im Landesarchiv NRW Abt. Westfalen unter der Registernummer: D 002 / Kleve-Märkische Regierung, Landessachen, Nr. 878. Laufzeit(ca. 15. Jh., 1569) [ca. 1650]

  • Enthält u. a.:
  1. - Hofesrecht des dem Kloster St. Pantaleonis zu Köln zugehörigen Hofes zu Eickel (Eyklo), ca. 15. Jahrhundert (in Abschrift)
  2. - Vergleich zwischen den Hofesleuten und ihren Hofesschulzen, Johann Hugenpoet zu Gosewinkel und der van Eickel, über die Ausübung des Hofesrechts, 1569 (in Abschrift durch Notar Johann Wirich Ferver)

Die Originale liegen Digital vor. (Link auf die Registerseite)

Johann Philipp Krieger beschreibt 1769 in seinem Buch: "Ausführliche Abhandelung von denen Bauer-Gütern in Teutschland etc."[1] auf den Seiten 409 bis 413 über den Hofsvertrag bzw. der Hofsrolle wie folgt:

"VI. Von denen Gütern die Hoffs-Leute des Hofes Eickel. Es führet Lünig in Corpore Juri Feud. Germanici Tom. I. p. 1987 seqq. eine sogenannte alte Rolle und einen darauff sich gründenden Vertrag de A[2]. 1569, an, worinnen folgende Nachrichten von diesen Gütern und deren Besitzern enthalten.

Der Hoff Eickel lieget in der Graffchafft Marck, und ist laut der Rolle dem Stifft S. Panthaleon in der Stadt Cöln am Rhein zuständig gewesen, welches aber seine Erb-Gerechtigkeit, Lehengewehr und Nutzbarkeit über diesen Hoff, nach Aussage ermeldeten Vertrags n. 9., an Johann Hugenpoet zum Gosewinckel und die Gebrüdere und Vettere von Eickel überlassen hat. Es gehören zu diesem Hofe ein und zwanzig Bauer-Höfe, und werden die dazugehörige Besitzer und Leute in Hoeffners / Kotteren, und Ummeling eingetheilet [Roll. §. 6. ]

Es scheinet zwar, als wenn sie unter die Leibeigene nicht zu rechnen, indem es in dem Vertrag n. 1. ausdrücklich heißt. „Dweil diese Luyde mit geiner Hofs-Eigenschafft behafft, sunder allein hoffhörig feyn.“ Allein dieser Unterscheid bestehet nur in dem Nahmen, sintemal sie sonsten in ihren Rechten und Verbindlichkeiten von andern eigenbehörigen wenig unterschieden sind. So werden sie z E. verwechselt und vertauscht [R. §. 25.] Sie können ohne Erlaubniß ihres Herrn sich keiner frembden Herrschafft ergeben, noch in andere Lande ziehen [R. § 24.] Ein frembder der eine hoffhörige Frau heyrathet wird dadurch Wachszinßig [R. § 27.] Ein Hoeffs-Knecht und Hoeffs - Magd werden ausdrücklich denen freyen Mägden und Knechten entgegen gesetzet und werden die unehlichen Kinder welche ein Hoeffs-Knecht mit einer freyen erzeugelt dem Herrn wachszinßig, und hingegen diejenigen welche ein freyer Knecht mit einer Hoeffs - Magd erzeugt, sollen in den Hoffgehörig seyn zu ewigen Tagen [R. §. 31. 32.] Sie bezahlen den Haupt-Fall, Gezeugniß Pfennige ec. Ubrigens ist auch noch zu mercken, daß sie wegen dieser Güter unter gewissen Gedingen oder Gerichten stehen, welche viermahl im Jahr ungeboten sollen gehalten werden. Hiebey ist der Schultheiß im Nahmen des Herrn zugegen, die Beisitzer, welche diese Hoff-Gedinge mit besitzen, sind sieben aus diesen Hoffhoirigen Leuten erkiesete Männer, welche die verständigsten, weisesten, und ehrbahresten sind, und die den Nahman Latones oder Laten [R. §. 1.] Die Pflicht dieser sieben Laten bestehet darinn, daß sie auff Erinnern des Schultheissen bey denen Gedingen bei ihren Eyden „alles des Hoeffs - Recht und Herlichkeit nae Uißwisinge des Brieffs und Rollen erwecken und erneuwern, und wenn jemandt von den Hoffs, Luiden, die in den Hoeffgehörig syn, einich Gebreck hedde - sollen sie Recht und Ordell wysen.

  1. Ihr Erb-Recht. Daß diese Güter vererbet werden, und der Erbe als neuer Besitzer die Lehnwaare bezahlen muß, erhellet so wohl aus der Rolle §. 19. als aus dem Vertrag, worin die hieher gehörige Worte n. 3. also lauten: „Wanner na Affsterven eines Hoeffs-Mann off einer Hoeffs-Brauwen, so auff einem Hoff gewohnet, die negste Erven, oder die füs dat mit Rechte doin mochten, umb solchen Hoeff oder Hoeffs-Guidt, als der Afgestorvener verlathen, tho handgewinnen den Hoeffs-Heren oder einen Schulten ersuche, all der Hoeffs-Herr offte sein Schulte dieselve, tho der Handgwinnung gestanden, und derjenne, der solche Handtgewinn begehrt, hy sy Mann oder Frauwe, für den Handgewinn jedesmahl sechs alde Gülden Schilde [euch]' mit Gnaden, oder den Werth dairvoir, als der Herr von dem Lande hoiren doit, vort mehr geven und verrichten.„ Wie aber die Erbfolge eigentlich eingerichtet seyn, und wer darinn den Vorzug haben solle, solches ist so wenig in der Rolle, als in dem Vertrage bestimmt. So viel scheinet aus dem §. 20, der Rolle zu folgen, daß, wenn von zweien Ehegatten der eine stirbt, der zurückgelassene vor allen andern das Vorrecht hat, indem daselbst verordnet ist, daß wenn ein socher nachgebliebener Ehe-Gatte „des Guides nicht länger bekommen noch gewinnen möchte: so soll und mag sie, [er] off sie [er] wil, vür dem Herrn off Schultis kommen, und ime in die Handt tasten, und op dat Guidt vertheien, wann ehe dat gescheidt is, so mag der negste Erve kommen, und gesinnen des von dem Herrn of Schultis zu Handgewinn --- Und wenn die Vrauwe gestorven, so mag der Mann deselven gleichen doin.'Kursiver Text
  2. Veräußerung ec. Die Veräußerung und Vertheilung ist bey diesen Gütern ohne des Herrn Einwilligung gänzlich verboten, und wenn dergleichen dessen ungeachtet vorgenommen wird, „dat sall alles van Unwerde und Machtlois seyn (R.§. 34.) Diesem zu Folge wird denen Erben, die zu dergleichen veräußerten, Stücken berechtigt sind, die Ansprache darauff zu erkannt, und daß das Hoffs-Recht darüber eröffnet, und nach dessen Erkenntniß alles vollführt werden soll, verordnet in dem Vertrag n. 10. Nicht weniger wird ihnen (Ibid. n. 13.) anbefohlen, daß sie ie Rente, die sie aus ihren Hoffs-Gütern ohne Wissen und Bewilligung des Hoiffs-Herrn andern verkauft und verschrieben haben, wieder ablegen sollen. Wenn sie aber solche zu gehöriger Zeit nicht ablösen können; so soll es denen Herrn frei stehen, solche an sich zu lösen, doch mit dem Vorbehalt, daß denen Hoeffs-Leuten sowohl gegen ihre Herren, als gegen diejenigen, denen sie anfänglich solche Renten verkauft oder verschrieben, ihr Wiederkauff und Ablösung offen bleiben soll. Eben so wenig ist es ihnen auch erlaubet, durch übeln Gebrauch das Gut zu verschlimmern, wie denn z. E. denen Hoffs Leuten, welche mit ungebührlichen Holzhauen das Gehölz verärgern und verderben, solches cit. n. 10. bey nahmhaffter Penen oder Straffe untersagt ist.
  3. Abgifften und andere Pflichten. Diejenigen welche auff denen Höfen wohnen, müssen alle Jahr zu Zinß und Pacht geben zu vier Zeiten zwein Schildt [deux écus] und vier Hüner, und die Kottere halb also viel (R. §. 2.) Es ist aber diese gleichförmige Bezahlung nachgehends durch die Scheidung oder Vertheilung, so zwischen berührten Hoffs-Herrn geschehen, verändert worden, so daß ein Hoffs-Mann mehr oder weniger bezahlet. Weßwegen um zu verhüten, daß solche Pfächte nicht weiter verhöhet, vermindert, oder verändert würden, in dem Vertrag n. 12. verabredet worden, daß von beyden Seiten ein Verzeichniß, was ein jeder Hoeffs-Mann und Kotter dem Hoffs-Herrm jährlich zur Pacht gegeben, beigebracht, und solches der Erb-Rolle mit einverleibet werden solle. Sie müssen bei denen vier angebaden Gedingen ein jeder einen gewissen Zinß bezahlen (R §.3. seqq) „Alle Hoeves- Luide in den Hoeff, gehörig, idt sie Mann oder Frowe, Knecht oder Mäde, sollen alle Jairs eins op Sanct Panthaleons Dagh geven und bezahlen dem Herrn einen Gerzeugnuß-Penning, dat hie in den Hoeff gehörig is und underworpen, und soll geven einen alden silveren Torins der Montzen des Königs von Franckreich ec., [R. §. 9. V. n. 6.] Ein neuer Besitzer des Hofes muß die Lehnwaare bezahlen, wie vorhero angemerkt worden. Sie müssen jährlich dem Herrn oder dem Schultheiß von des Herrn wegen vier Dienste thun einen bey Graß einen bei Stroh, einen zu Holten, einen zu Dunen. Und zwar per Hoeven sitzet mit vier Pferden, und ein Kotter mit zween. Ferner muß ein jeder er mag Hoeffs-Mann oder Kotter seyn mit seins selbst Leib zwey Tag im Jahr dem Herrn dienen. Uberdem müssen sie annoch zur Bitte oder Bede dem Herrn zwey gewöhnliche und ziemliche Dienste mit Pferden oder mit dem Leibe thun, welche zwey Dienste nicht länger als zwei Tage währen sollen. Die Ummeling von Manns-Personen sollen einen Tag dienen. [ R. §. 10. 14.] In dem Vertrag n.2. find überhaupt acht schuldige Dienste nemlich vier bey Graß und vier bei Stroh gesetzet. Sie müssen bey Antretung des Guts einen besondern Eyd der Treue schweren. In der Rolle heisst es hievon §. 21. also: „Wannehe ein Hoffs-Mann ein Hoeffs-Guidt zur Hand gewinnet und mervet von dem Heren off Scholtis, so soll die dem Herzen off Scholtis in des Heren statt einen Eydt doin, und geloven mit opgerichten Fingern den Heiligen Sanct Panthaleon, und dem Abt, und dem Convent des Goidz-Huiß Sanct Pantaleon binnen Colne, und dem Hoeff trewe und holdt zu sein, ir Beste vürzukehren, und ir Ergst zu warnen, und des Hoeves Rechte und Herlichheiden helpen tho handhaven na all seinem Vermögen und besten Sinnen und Vorstandt, so jem helpe Godt und sein Heiligen, und den Eydt soll ime verstapelen der Vroene des Hoeves von Befelche des Herrn off des Scholtis.
  4. Ubrige Güter. Wenn ein Ummelinck, der in den Hoffge höret und in andern Landen wohnet, stirbt, so fällt dem Herrn die Helffte von aller seiner Verlassenschafft zu, es wäre denn, daß der Ummeling dreyssig Jahr her durch seinen jährlichen Zinß bezahlet hätte, als wodurch er frey geworden [R. § 28.29.] Es haben zwar die Hoffs-Herrn solches auch auff die übrige Hoffs-Leute erstrecken und deren nachgelassene Gereide-Güter ebenfalls erbtheilen wollen: Es ist ihnen aber solches bey diesen in dem Vertrag n. 1. mit Anführung der Ursache, uaß die Hoffs-Leute mit keiner Hoffs-Leute mit keiner Hoffs-Eigenschafft behafftet, sondern nur hoffhoerig wären, aberkannt, und nur allein der Sterb-Fall gelassen worden, welcher bei dem Tode eines Mannes in dem besten Pferd, zweyen der besten Kühe, und zweiten der besten Ferckel, und bey dem Absterben einer Hoeffs-Frauen in dem besten Kleyde in zweien der besten Kühe und zweien der besten Ferkel bestehet. [R. §. 6. V. m. 1. ] Wenn der Herr will, so kan er diese Sachen sätzen lassen auff ein glimpflich redlich Geld, und solches davor nehmen. Deucht aber diejenigen, welche solches bezahlen sollen, daß der Herr vo solche Anvallentus zu hoch und ungebührlich Geld heische, so können sie die in natura geben, und muß der Herr sich damit begnügen [R I §. 16. ]
  5. Beraubung. Es ist hievon in denen bemeldeten Nachrichten nur folgende Ursache anzutreffen. Wenn nach dem Tode des Hoffs-Mannes oder der Hoffs Frauen die nächsten Erben aus Verschmähung und Verachtung das Gut innerhalb drei Monate nicht gesinnen oder muthen, so kam der Herr nachhero einem andern zum Hoff gehörigen Mann oder Frauen solches verlehnen (R. §. 22.) Wird aber solches nur wegen Abwesenheit unterlassen (denn auf solche Art, dünckt mich müsse der erwehnte §. 22. mit dem §. 36. vereinigt werden) so kam der Herr das Gut zwar auch nach Ablauff dreyer Monate einem andern zu bebauen eingeben, allein die Erben verlieren nicht eher als nach drehen Jahren ihr Recht daran, nach welcher Zeit es der Herr vor sich einziehen, oder einen andern damit behanden kam. [R. § 36.]"

Anmerkungen

Literatur

Siehe auch

Quelle

  1. Google Books
  2. Anno = Jahr