Urkunde 1697 Juli 19: Unterschied zwischen den Versionen
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Er verpfändet zur Sicherheit des Gläubigen seinen gesamten Besitz. Die Ablöse des Kapitals bleibt jährlich beiden Feilen nach vorheriger vierteljähriger Kündigung vorbehalten.<br /> | Er verpfändet zur Sicherheit des Gläubigen seinen gesamten Besitz. Die Ablöse des Kapitals bleibt jährlich beiden Feilen nach vorheriger vierteljähriger Kündigung vorbehalten.<br /> | ||
Siegel und Unterschrift des Ausstellers.<br /> | Siegel und Unterschrift des Ausstellers.<br /> |
Version vom 17. Dezember 2016, 23:11 Uhr
Urkundentext
19. Juli 1697, Bochum
Moritz von Loe, Herr von Overdyck, bekundet, von Alexander Grolmann, der Rechten Doktor, ein Darlehn von 100 Rtlr., rückzahlbar nach einem Jahr mit den üblichen Zinsen, erhalten zu haben.
Er verpfändet zur Sicherheit des Gläubigen seinen gesamten Besitz. Die Ablöse des Kapitals bleibt jährlich beiden Feilen nach vorheriger vierteljähriger Kündigung vorbehalten.
Siegel und Unterschrift des Ausstellers.
Kopie.
Frhr. v. Dungellen / von Loe-Orerdydt, betr. Grenzstreitigkeiten in der Heide. Fol. 50.Quelle
- Stadtarchiv Herne - Urkundenbestand
Literatur
- Symann 1929 S. 160 Nr. 378
- Werbeck 1999
Siehe auch
Anmerkungen