Wenn Hetzer sich winden – Herner Nationalsozialisten vor Gericht 1930

Aus Hist. Verein Herne / Wanne-Eickel

Einleitung:

Der vorliegende Artikel aus dem Jahr 1930 führt mitten hinein in das lokale Geschehen der Stadt Herne und zeigt, wie sich die politischen Spannungen der späten Weimarer Republik ganz konkret vor Ort entluden. Herne war dabei kein Einzelfall, sondern ein typisches Beispiel für viele Städte im Ruhrgebiet, die von den Folgen der Weltwirtschaftskrise, hoher Arbeitslosigkeit und politischer Radikalisierung geprägt waren. In diesem Klima gelang es der NSDAP, auch auf lokaler Ebene Fuß zu fassen und durch gezielte Propaganda sowie antisemitische Hetze Einfluss zu gewinnen.

Der geschilderte Gerichtsprozess macht deutlich, dass diese Entwicklung nicht nur ein abstraktes Phänomen der „großen Politik“ war, sondern das Zusammenleben in Städten wie Herne unmittelbar betraf. Die Beleidigungen richteten sich gezielt gegen die jüdische Bevölkerung Hernes und zeigen, wie Ausgrenzung und Feindbilder konkret vor Ort geschürt wurden. Gleichzeitig offenbart das Verhalten der Angeklagten vor Gericht ein wiederkehrendes Muster: Lautstarke Hetze im öffentlichen Raum steht im Kontrast zu Ausflüchten, Relativierungen und Verantwortungsverschiebung, sobald rechtliche Konsequenzen drohen.

Gerade dieser lokale Bezug macht den historischen Fall besonders greifbar – und zugleich aktuell. Auch heute lassen sich in Städten und Gemeinden ähnliche Dynamiken beobachten, wenn rechtsextreme Gruppen gezielt provozieren, Grenzen austesten und sich im Nachhinein von ihren Aussagen distanzieren. Der Blick auf Herne im Jahr 1930 zeigt somit eindrücklich, wie früh solche Mechanismen sichtbar waren – und wie wichtig es ist, ihnen auf lokaler Ebene konsequent entgegenzutreten.

Der Prozess

Die Herner Volkszeitung berichtete in ihrer Ausgabe vom 23. August 1930 über den betreffenden Revisionsprozess:

Nazis vor Gericht
Die Helden des „Dritten Reichs“, wenn sie in der Klemme sitzen.

Die Zahl der Strafprozesse am Bochumer Landgericht, die sich mit politischen Straftaten von Nationalsozialisten zu fassen haben, mehren sich geradezu bedrohlich. Das Landgericht hatte sich am Freitag in der Berufungsinstanz abermals mit einer nationalsozialistischen Niedertracht zu befassen. Vom Erweiterten Schöffengericht Recklinghausen waren der Schriftführer der Ortsgruppe Herne der Nationalsozialistischen Partei, der jugendliche Kaufmann Alfred Becher, der Propagandaleiter der Ortsgruppe, Reichsbahnassistent August Buchholz, beide von Herne, wegen öffentlicher Beleidigung gegenüber der jüdischen Einwohnerschaft Hernes verurteilt worden, und zwar Becher in zwei Fällen zu 80 M. Geldstrafe, Buchholz in einem Falle bei Freisprechung in einem weiteren Falle zu 300 M. Geldstrafe. Der dritte Angeklagte, Buchdruckereibesitzer Otto Stratenhoff war wegen Beihilfe in zwei Fällen zu je 100 M. und wegen Übertretung des Pressegesetzes noch zu 40 M. Geldstrafe verurteilt worden. Dem Nebenkläger, Rechtsanwalt Röggen, als Vertreter der jüdischen Einwohnerschaft Hernes, war die Befugnis zugesprochen, den Urteilstenor auf Kosten der Angeklagten in allen drei Herner Zeitungen zu veröffentlichen. Außerdem hatte man die Unbrauchbarmachung der Flugblätter und der dazu benutzten Platten angeordnet. Man machte auch in diesem Prozess, wie in allen, in denen Nationalsozialisten sich zu verantworten haben, die Feststellung, dass sie vor Gericht nicht zu ihren Taten stehen, sondern wesentliche Rückzieher machen und bestrebt sind, ihre Verantwortung auf andere abzuwälzen und dass sie wesentlich von dem Ton der in ihren Versammlungen beliebten Verkehrssprache abweichen, den frühere Führer der Nationalsozialistischen Partei treffend schon mit dem Worte „Sauherdenton“ gekennzeichnet haben. In dieser Hinsicht galt auch diese Verhandlung wieder eine bezeichnende Milieuschilderung des Treibens in der Nationalsozialistischen Partei. Gegen dieses Urteil hatten sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die Angeklagten Berufung eingelegt. Die letzteren bezweckten, in der Berufungsinstanz Freisprechung zu erzielen. Der Staatsanwalt beantragte außerdem das in einem Falle gegen Buchholz auf Freisprechung erkennende Urteil aufzuheben und auch hier eine Verurteilung eintreten zu lassen. Als Nebenkläger für die beleidigte jüdische Einwohnerschaft Hernes war wieder Rechtsanwalt Röttgen zugelassen.
Am 28. Juni und 9. September v. J. fanden zu Herne seitens der Nationalsozialistischen Partei zwei öffentliche Versammlungen statt, deren eine sich mit der Wiederkehr des Friedensvertrages von Versailles, die andere mit dem bekannten Hugenbergschen Volksbegehren befasste. Zum Besuche dieser beiden Versammlungen waren „alle deutschen Volksgenossen von Herne" durch Flugblätter eingeladen, die die Bezeichnung führten: „Juden und andere Verräter haben keinen Zutritt!“
Mit Recht fühlte sich die jüdische Einwohnerschaft Hernes durch diesen gemeinen Vorwurf beleidigt. Die Flugblätter waren in der Druckerei des Angeklagten Stratenhoff hergestellt. Sie trugen am Schlusse der Drucklegung die durch das Pressegesetz vorgeschriebene Namensnennung der Firma in einer derart unleserlichen Form, dass man nur unter Zuhilfenahme eines Vergrößerungsglases den Namen entziffern konnte. Gleich auf den ersten Blick wurde man gewahr, dass die Unleserlichkeit mit Absicht herbeigeführt war. Der Angeklagte Buchholz, Propagandaleiter der Ortsgruppe Herne, will nur eines der Flugblätter verfasst haben. Mit dem Ausdruck „Juden und andere Verräter“ habe man nur die nach der Revolution eingewanderten Juden gemeint.(!) Die Abfassung der Flugblätter sei nicht seine Aufgabe gewesen. Ihm obliege lediglich die Werbung der Partei durch die Presse. Wie Buchholz, so ergingen sich auch die anderen Angeklagten in Rückziehern, die mit ihren früher abgelegten Geständnissen im Verhör bei der Kriminalpolizei und in einem vorangegangenen Zivilprozess in scharfem Widerspruch stehen. Stratenhoff führte die Unleserlichkeit des Namens seiner Druckfirma auf den Flugblättern auf einen „technischen Fehler“ zurück. Im gleichen Atemzuge bemerkte er aber, dass die Undeutlichkeit des Druckes der Firma mit Absicht herbeigeführt worden ist, um sich vor Geschäftsschädigung zu schützen.(!) Der frühere Herner Ortsgruppenleiter der NSDAP. Lehrer Meister, vermochte über die Vorgänge bei der Abfassung der Flugblätter und der Drucklegung derselben ebenfalls keine Klärung zu bringen. In seinem Auftrage seien die Flugblätter nicht hergestellt und auch nicht angefertigt worden. Als man ihm entgegenhielt, dass er doch als Leiter der Organisation der NSDAP. in Herne über solche Vorgänge in der Partei informiert sein müsse, erklärte er, dass er damals „mit Arbeit überlastet“ und zeitweilig auch „durch Krankheit" sich nicht habe mit den Geschäften der Ortsgruppe beschäftigen können. Das erste Gericht hatte den in dem Vermerk der Flugblätter gegen die jüdische Einwohnerschaft Hernes gerichteten Vorwurf als Ausdruck der größten Missachtung und Geringschätzung, der eine außerordentlich verwerfliche Gesinnung offenbare, charakterisiert. Von der Erkennung einer Freiheitsstrafe hatte das erste Gericht abgesehen, weil sie als Opfer einer bedauerlich verrohten Gesinnung im politischen Leben anzusehen seien.
Berufungsgericht verwarf sowohl die Berufung der Staatsanwaltschaft wie auch die der Angeklagten. Es trat in vollem Maße den Gründen des ersten Gerichts sowie auch der in ihnen enthaltenen scharfen Verurteilung der gegen die jüdische Einwohnerschaft Hernes gerichteten verleumderischen Beleidigung bei. Die Einlassungen der Angeklagten wurden als unglaubwürdig bezeichnet. Sämtliche Kosten wurden den Angeklagten aufgebürdet. [1]

Das Urteil wird publiziert

Im Namen des Volkes!

In der Strafsache gegen:

1. den Kaufmann Alfred Becher in Herne, Hafenstraße, geboren am 18. Januar 1892 in Gräfrath, Solingen, ledig, bestraft,

2. pp.,

3. den Reichsbahnassistent August Buchholz in Herne, Stadtgarten 1. geboren am 9. August 1887 in Neuhütte, verheiratet, nicht vorbestraft,

4. pp

wegen öffentlicher Beleidigung, hat das erweiterte Schöffengericht in Recklinghausen in seiner Sitzung vom 19. Mai an welcher teilgenommen haben:

  • Amtsgerichtsrat Kessing als Vorsitzender
  • Gerichtsassessor Holtkamp, als zweiter Amtsrichter
  • Gewerbeoberlehrer Hoffknecht, Musidirektor X als Schöffen,
  • Staatsanwaltschaftsrat Halbrock, als Beamter der Staatsanwaltschaft,
  • Justizsekretär Burhoff, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

pp.

Der Angeklagte Becher wird wegen öffentlicher Beleidigung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von je 8 00 RM, Angeklagte Buchholz unter Freisprechung im übriger wegen öffentlicher Beleidigung zu einer Geldstrafe von 300 RM verurteilt.

pp.

Soweit die Verurteilung wegen Beleidigung und Beihilfe dazu erfolgt, tritt ersatzweise anstelle der Geldstrafe für je 20.— RM. 1 Tag Gefängnis, soweit die Verurteilung wegen Uebertretung erfolgt ist, an stelle von je 20 RM. 1 Tag Haft. Die im Besitze der verurteilten Angeklagten befindlichen Exemplare der Flugblätter, ferner der Teil der Platten und Formen. auf dem sich die Stelle: „Juden und andere Verräter haben keinen Zutritt" befindet, sind unbrauchbar zu machen. Dem Rechtsanwalt Röttgen in Bochum, als Vertreter der Beleidigten, wird die Befugnis zuge­sprochen, den erkennenden Teil des Urteils, soweit Ver­urteilung wegen Beleidigung und Beihilfe dazu erfolgt ist, nach Rechtskraft des Urteils innerhalb 1 Monat nach Zustellung an ihn, je einmal in der Herner Volks­zeitung. dem Herner Anzeiger und der Herner Zeitung auf Kosten der Angeklagten Becher, Buchholz und Stratenhoff bekannt zu machen. Die Kosten des Ver­fahrens fallen, soweit Verurteilung erfolgt ist, den Angeklagten, im übrigen der Staatskasse zur Last Gründe:

Gründe:

pp.

gez Kessing. gez. Holtknecht

Ausgefertigt:

L S.

gez. Unterschrift, Justiz=Angestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Beglaubigt:

105

gez.: Röttgen. Rechsanwalt

Und dann?! Herner Anzeiger vom 1. Mai 1931

Herner Schnitzel.
[…]
Amüsante Interna aus der Herner Nazipartei.

Von den Herner Nationalsozialisten hört man nur etwas, wenn sie mit Pauken und Trompeten durch die Straßen ziehen oder ihre Versammlungen abhalten. Hin und wieder hört man auch mal von einer netten Gerichtsgeschichte oder hat das Glück“, Herrn Buchholz im Stadtparlament so schöne Worte „rauher Krieger“ sprechen zu hören wie: „Halt die Schnauze, du b'st nicht gefragt“. Doch kommt es auch vor, daß man auf Umwegen etwas erfährt über Interna des nationalsozialistischen Parteilebens, die wert sind, festgehalten zu werden. So veröffentlichte das Ruhrecho vor einiger Zeit einen Gruppenbefehl des Herner SA.=Führers Markfort, in dem es u. a. hieß: „Zu dem am 7. 2. angesetzten Gruppenabend sind sage und schreibe 3 Mann erschienen Es ist ein trauriges Zeichen für den Geist einer Kampforganisation, wenn alle 14 Tage ein Dienst angesetzt wird und dann noch nicht alle zur Stelle sein können“.

Nett, nicht wahr? So ist also die Nazibegeisterung vom 14. September abgeflaut. Aber es kommt noch besser. Die Herner Volkszeitung druckte vor einigen Tagen ein illegales Rundschreiben der Pg. O. Stratenhoff und A. Becher ab, dessen Motive noch auf den bekannten bis zum Reichsgericht durchgefochtenen Strafprozeß wegen der Flugblätter mit der Aufschrift: „Juden und andere Verräter haben keinen Zutritt" zurückgehen. In dem Rundschreiben erklären die Unterzeichneten, dass in der Herner Ortsgruppe ein schier "unmenschlicher Mut dazu zu gehören scheine, sich zur Wahrheit zu bekennen, und dass es schwerhalte, einmal die Sache über die Person zu stellen. Deshalb werde man sich auf diesem „ungewöhnlichen Wege" an die Pg., da der O=G.=Führer Magnus „in verlogener und niederträchtiger Weise bemüht sei, die Tatsachen zu entstellen“ Es wird dann erzählt, dass in der Flugblattaffäre Magnus der Auftraggeber gewesen sei, dass er aber freigesprochen worden sei, während Becher, der mit der Auftragserteilung dieser Flugblätter nichts zu tun gehabt habe lediglich auf Grund von Indizien und seiner Anständigkeit gegenüber Magnus bestraft worden sei. Nur im Interesse der Bewegung und im Vertrauen auf die „vom O.=G.=Führer Magnus und Pg. Meister gemachte Zusicherung, dass die Strafen durch die O.=G geregelt würden“, habe man von einer Richtigstellung des Urteils abgesehen Als es nun an die Bezahlung der Strafen (Buchholz 300 M., Stratenhoff 240 M. und Becher 160 M.) gegangen sei, habe Magnus nichts von sich hören lassen, er habe sogar Stratenhoff die Druckaufträge entzogen und schließlich erklärt, er habe mit der Sache nichts zu tun, er sei freigesprochen und das Urteil sei für ihn maßgebend. Um der übernommenen Verpflichtungen ledig zu werden, habe man erklärt, Str. sei kein Mitglied der Partei, was dieser unter Hinweis, auf den von ihm vor Jahr und Tag unterschriebenen Aufnahmeschein bestreitet, und Becher habe man „arglistig und dolos“ ausgeschlossen. Zum Schluss bitten die Unterzeichneten die Pg., sie in ihrer gerechten Sache zu unterstützen, zumal es im Vorstand bereits beschlossene Sache sei, dem Pg. Buchholz die Strafe voll zu ersetzen. Wenn das alles stimmt, dann offenbart sich in der Haltung der Parteiführung doch eine so lumpige Gesinnung, dass alle Betörten Grund haben, sich von solchen „Volkserneurern“ ab zuwenden Aber Pg. Magnus, der Ortsgruppenführer, weiß auch selbst sehr nette Sachen über die Herner Nazipartei zu sagen. In einem ebenfalls von der Herner Volkszeitung abgedruckten Rundschreiben an die Sektionen der Ortsgruppe spricht Magnus von dem vielen Hässlichen und Unschönen, das sich in der Ortsgruppe zugetragen habe, von Opposition, nicht einwandfreien Mitteln, von Personenkult und Cliquenwirtschaft und schreibt dann wörtlich: „Diese Zustände, die über ein Jahr die Ortsgruppe zermürbt und zerschlagen haben und nur durch die Wahlschlacht unterbrochen wurden, setzten darauf mit unerbittlicher, zersetzender Wucht wieder ein, bis alles zusammenbrach und die Öffentlichkeit durch die gegnerische Presse usw. Kenntnis von dem Zwiespalt innerhalb der Ortsgruppe bekam... Daher wurde von mir der bestehende Vorstand aufgelöst und ein Provisorium ernannt, um vorerst einmal geordnete Verhältnisse innerhalb der Ortsgruppe, insbesondere aber geordnete Kassenverhältnisse zu schaffen... Die Sammeltätigkeit werde ich für alle Pg. in Zukunft grundsätzlich untersagen, weil sich das Sammeln als parteischädigend erwiesen hat... Wann ich den neuen Vorstand ernennen werde, hängt ganz von den zukünftigen Verhältnissen ab.“ So also sieht es im Herner Nazireich aus und so spiegelt sich die Diktaturherrlichkeit des Herner Göbbels Er heißt je wohl nicht umsonst Magnus= der Große Nett, wirklich nett. Nur weiter so, dann werden schließlich auch die verblendersten Hitlernachläufer zur Einsicht kommen.[2]

Kurz Biographien

August Buchholz (* 9. August 1887 in Neuhütte; † Nach 1941) Mitgl. Nr. 5851

August Buchholz trat Anfang der 1930er Jahre als lokaler Herner Funktionär der NSDAP in Erscheinung. eingetreten war er am 1. Juni 1925 bereits. Am 23. Juli 1928 trat er zwar aus - wie viele andere PG - trat aber erneut am 1. März 1929 wieder ein. 1933 rückte er als Nachfolger eines zurückgetretenen Kaufmanns Kolbe in den Herner Magistrat nach. Seine Ernennung erfolgte über den Wahlvorschlag „Hakenkreuz und Schwarz-Weiß-Rot“, was seine klare politische Verortung im nationalsozialistischen Machtgefüge unterstreicht. Dass es sich um ein „unbesoldetes“ Amt handelte, verschleiert dabei nicht die politische Bedeutung dieser Position im Zuge der Gleichschaltung kommunaler Strukturen.

Bis spätestens 1938 hatte Buchholz innerhalb der Partei weiter Karriere gemacht und fungierte als Kreisamtsleiter für Beamte. In dieser Funktion trat er öffentlich als Redner auf und war Teil der parteiinternen Organisations- und Kontrollstruktur, die maßgeblich zur Durchsetzung nationalsozialistischer Ideologie im Verwaltungsapparat beitrug. Auch 1941 wird er weiterhin als Kreisamtsleiter genannt, was auf eine stabile Stellung innerhalb der NSDAP-Hierarchie hindeutet.

Die vorliegenden Quellen zeichnen das Bild eines typischen lokalen Funktionärs, der vom politischen Umbruch nach 1933 profitierte und aktiv an der Etablierung und Festigung der NS-Herrschaft beteiligt war. Kritisch ist anzumerken, dass solche Karrieren häufig nicht auf fachlicher Qualifikation, sondern auf politischer Loyalität und ideologischer Anpassung beruhten. Buchholz’ Wirken steht exemplarisch für die Durchdringung der kommunalen Verwaltung durch Parteikader, die demokratische Strukturen ersetzten und zur Stabilisierung der Diktatur beitrugen.

Alfred Becher (* 18. Januar 1892 in Gräfrath; † nach 1945) Mitgl.: Nr. 101174

Alfred Becher gehörte zu den lokalen Funktionären der NSDAP, die ihre politische Bedeutung insbesondere aus einer frühzeitigen Parteinähe (Becher gehörte 1923 angeblich der Ortsgruppe München an, trat aber laut Mitgliedskartei erst am 1. Oktober 1928 ein.) und militärischen Aktivitäten nach dem Ersten Weltkrieg ableiteten. Als Kreisobmann der NS-Kriegsopferversorgung in Herne war er für die Organisation und ideologische Einbindung von Kriegsbeschädigten und Hinterbliebenen zuständig – einer gesellschaftlichen Gruppe, die im Nationalsozialismus gezielt politisch instrumentalisiert wurde.

Die überlieferten Darstellungen seines Lebenslaufs folgen deutlich dem Muster nationalsozialistischer Selbstdarstellung: Becher wird als Frontkämpfer in verschiedenen Konflikten der Nachkriegszeit beschrieben, darunter Einsätze in Oberschlesien, im Baltikum gegen „Bolschewisten“ sowie im Ruhrkampf. Besonders hervorgehoben wird eine angebliche Verurteilung durch ein belgisches Kriegsgericht, die seine Rolle als „Opfer“ und zugleich als standhafter Kämpfer gegen äußere Feinde stilisieren sollte. Solche Narrative dienten der Heroisierung und politischen Legitimierung innerhalb der NSDAP.

Auch seine Teilnahme an den Feierlichkeiten zum Jahrestag des Hitlerputsch sowie die Einladung durch Adolf Hitler unterstreichen seine Einbindung in das symbolische und ideologische Zentrum des Regimes. Die Betonung seiner frühen Parteizugehörigkeit und angeblichen Verfolgung in der Weimarer Republik entspricht typischen propagandistischen Mustern, mit denen „alte Kämpfer“ innerhalb der NS-Hierarchie aufgewertet wurden.

Kritisch betrachtet handelt es sich bei Bechers Biographie weniger um eine objektive Lebensbeschreibung als vielmehr um ein Beispiel nationalsozialistischer Propaganda. Seine Funktionen zeigen, wie soziale Organisationen wie die Kriegsopferversorgung politisch gleichgeschaltet und zur Stabilisierung der Diktatur genutzt wurden. Becher steht damit exemplarisch für jene Funktionärsschicht, die durch ideologische Linientreue und propagandistische Inszenierung ihre Stellung im NS-Staat festigte.

Otto Stratenhoff (28. August 1882 in Eickel; † nach 1948) Mitgl. Nr. 3008114 bzw. 4882029

Die Druckerei Stratenhoff befind sich im Hinterhaus des Hauses Bahnhofstraße 20. Diese wurde 1954 durch Brand zerstört. Otto Stratenhoff war Obermeister der Buchdruckerinnung. Laut Mitgliedsverzeichnis trat er zum 1. Septemebr 1930 ein um am gleichen Tage die Partei wieder zu verlassen! Warum? sihe oben... Am 1. Mai 1937 trat er erneut in die Partei ein! seine Entnazifizierungspapiere liegen im Landesarchiv.[3]

Archive

  • Geheimes Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz Berlin: I. HA Rep. 84a, Nr. 53648

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Quellen